Wer betroffen ist

Ab 18. Februar 2027 brauchen LMT-Batterien (etwa E-Bike-Akkus), Traktionsbatterien und Industriebatterien mit mehr als 2 kWh beim Inverkehrbringen einen digitalen Batteriepass nach Art. 77 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Schon kleine Heimspeicher liegen meist über der 2-kWh-Schwelle. Ohne gültigen Pass darf ab diesem Tag keine betroffene Batterie mehr in Verkehr gebracht werden.

Die Pflicht liegt beim Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt. Offen ist in der Praxis oft, wie Sonderfälle zu behandeln sind: ein Pass je Turm, Rack oder System, einzeln verkaufte Erweiterungsmodule, Handelsware oder ein neuer Pass nach Wiederaufbereitung oder Umnutzung (Art. 77 Abs. 7). Diese Fragen gehören an den Anfang, weil sie bestimmen, wie viele Pässe Sie überhaupt brauchen.

Der eigentliche Engpass: Lieferantendaten

Viele Pflichtangaben stammen nicht vom Hersteller selbst, sondern von Zell-, Modul- oder Wechselrichterlieferanten, häufig aus China. Die gesetzlichen Neujahrsfeiertage in China dauern 2027 von 5. bis 12. Februar, der Produktionsstillstand faktisch länger. Der Stichtag liegt nur sechs Tage danach.

Daraus folgt eine einfache Regel: Was bis etwa 20. Jänner 2027 nicht von den Lieferanten vorliegt, kommt in der Regel nicht mehr rechtzeitig. Datenanfragen sollten deshalb vor Weihnachten verschickt sein, mit klarer Feldliste und Rechtsgrundlage je Feld, damit der Lieferant nicht raten muss, was gemeint ist.

EU-Register und verifizierter Wirtschaftsakteur

Das EU-Register ist seit 20. Juli 2026 in Betrieb, die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 seit 6. August 2026 in Kraft (Quelle S06). Einträge setzen voraus, dass Sie als verifizierter Wirtschaftsakteur identifiziert sind. Diese Identifizierung braucht Vorlauf und sollte parallel zur Datenarbeit starten.

Was im Pass steht, melden Sie ins Register. Jede Angabe muss stimmen und belegt sein. Ein Pass ist deshalb nicht nur ein QR-Code, sondern eine geprüfte Datenbasis mit Quelle je Wert.

Was am Stichtag noch leer bleiben darf

Laut Leitfaden der Kommission (Version 2.0 vom 15. August 2026) bleiben die Angaben zum CO₂-Fußabdruck und zur Beschaffung am Stichtag noch leer; sie folgen mit eigenen Fristen. Der Rechtsakt zu den Zugangsrechten (Art. 77 Abs. 9) war bis 18. August 2026 fällig und kommt laut Kommission erst im vierten Quartal 2026, also weniger als drei Monate vor dem Stichtag.

Für die Planung heißt das: Konzentrieren Sie sich zuerst auf die Pflichtfelder, die am 18. Februar 2027 gefüllt sein müssen, und halten Sie das Datenmodell offen für die Zugangsrollen, die der Rechtsakt noch konkretisiert.

Und wenn der Stichtag verschoben wird?

Der Branchenverband EUROBAT fordert ein Stop-the-clock bis 2030. Beschlossen ist nichts. Planen Sie deshalb mit dem 18. Februar 2027. Die Arbeit ist ohnehin nicht verloren: Rollenklärung, geprüfte Stammdaten und Lieferantenzugänge brauchen Sie in jedem Fall, auch für Elektrogeräte- und Batteriemeldungen oder für Kundenanfragen.

Der Plan rückwärts vom Stichtag

November: Rolle klären, Gap-Analyse an zwei Referenzprodukten, Musterpass mit den heutigen Daten, Datenanfragen an die Lieferanten.

Dezember: eigene Stamm- und Produktdaten Feld für Feld prüfen, Identifizierung im EU-Register anstoßen.

bis ca. 20. Jänner: Lieferantendaten einholen und gegen die eigenen Datenblätter abgleichen, etwa bei Kapazität, Zyklenfestigkeit und Zellchemie.

Februar: Testpässe je Produktfamilie, Registereintrag, Veröffentlichung zum Stichtag.

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